Satzung

Satzung des Eis- und Rollsportverein Bergedorf e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Eis- und Rollsportverein Bergedorf e.V.“ Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Farben des Vereins sind „schwarz-gelb“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung aller im Verein angebotenen Sportarten und Aktivitäten unter Betonung der sportlichen Förderung der Jugendlichen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ist politisch und religiös neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist Mitglied der jeweiligen Landes- und Fachverbände. Er und seine Mitglieder erkennen die jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verbände an.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder

1. Ehrenmitglieder

2. aktive Mitglieder

3. passive Mitglieder

In den Versammlungen sind stimmberechtigt alle volljährigen Mitglieder, sowie der gesetzliche Vertreter bei nicht volljährigen Mitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied ist durch ein Aufnahmeformular zu beantragen. Der Antrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Den Personen, deren Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wird, sollten die Gründe der Ablehnung schriftlich mitgeteilt werden bzw. sie sollten die Möglichkeit erhalten, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen und ihren Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand durchzusetzen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Rechte des Mitglieds beginnen mit der Zahlung des Aufnahmeantrages und der ersten Beitragszahlung. Sie ruhen bei einem Zahlungsverzug von sechs Monaten. Wählbarkeit in der Mitgliederversammlung kann erst nach dreimonatiger Zugehörigkeit im Verein erlangt werden. Wählbarkeit in der Mitgliederversammlung erlangen weiterhin die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens drei Monaten dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung erworben.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod

2. durch Austritt

3. durch Ausschluss

Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals erfolgen. Er muss der Geschäftsstelle gegenüber schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

1. bei schweren Verstößen gegen die Satzung,

2. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,

3. bei Verzug des Vereinsbeitrages über sechs Monate oder bei Nichterfüllung

von Verpflichtungen dem Verein oder den Abteilungen gegenüber. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden.

§ 6 Beiträge und Einnahmen

Der Aufnahmebeitrag, die Jahresbeiträge sowie die Umlagen aus besonderen Anlässen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist vierteljährlich zu Beginn eines jeden Quartals fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und von der Zahlung einer Umlage befreit. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag erlassen oder ermäßigen. Die Einnahmen des Vereins werden nur für sportliche Zwecke und für die Verwaltungsaufgaben des Vereins verwendet.

§ 7 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand spätestens zum März eines jeden Jahres einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Versammlungsleiter geleitet. Er bestimmt den Protokollführer, der eine Niederschrift über den Verlauf der Versammlung fertigt. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen die Niederschrift. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Anträge zu der Tagesordnung sind sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung gestellt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sie unterstützen. In den Vorstand wählbar sind nur solche Personen, die dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören, sowie deren gesetzliche Vertreter.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

4. dem Schriftführer

5. dem Fachwart Rollkunstlauf

6. dem Fachwart Streethockey

7. dem Fachwart Inline

8. dem Jugendwart.

Vorstand gemäß § 25 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar in den ungeraden Jahren die in Paragraph 9 unter den ungeraden Ziffern aufgeführten Ämter und in den geraden Jahren die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes, er wird gemäß der Jugendordnung gewählt.

§ 9a Beisitzer des Vorstandes

Der Vorstand kann bis zu 3 Beisitzer berufen. Die Berufung der / des Beisitzers erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit des Vorstandes. Die zum Beisitzer berufene Person muss volljährig und Mitglied im Sinne des § 4 unserer Satzung sein. Der / die Beisitzer können an allen Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, haben aber bei Abstimmungen kein Stimmrecht. Die Abberufung der / des Beisitzers erfolgt durch Abwahl mit einfacher Stimmenmehrheit des Vorstandes.

§ 10 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Sie haben das Recht, jederzeit die Kasse und die Bücher zu prüfen. Sie berichten in der ordentlichen Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit. Bei Beanstandungen ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten.

§ 11 Abteilungen

Für alle sportlichen Angelegenheiten und die damit verbundenen Aufgaben werden auf Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben.

§ 12 Jugendordnung

Die Jugendordnung des „Eis- und Rollsportvereins e.V.“ ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 13 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten für die bei sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfällen nur insoweit, als der Schaden durch bestehende Versicherungen des Hamburger Sportbundes gedeckt ist.

§ 14 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Er bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln aller stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Hamburger Sportjugend – die Kinder- und Jugendorganisation des Hamburger Sportbund e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für Förderung des Sports zu verwenden hat.

Hamburg-Bergedorf, 25.03.2015

Satzung ERVB